Club für Molosser e.V.

Wir sind ein Rassehundezuchtverein und Mitglied im VDH und FCI. Der Club für Molosser e. V. betreut seit über 100 Jahren insgesamt 8 Molosser-Rassen.    



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In einem Verein mit so vielen Mitgliedern sind Regeln unerlässlich, daher stellen wir Ihnen hier unsere  Vereinssatzung im PDF-Format zur Verfügung.


Club für Molosser Satzungen und Ordnungen:

Siegertitelordnung Zuchtordnung Zuchtverwendungsprüfung (ZVP)

 

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Allgemeine Informationen:













04.04.2024
Stellungnahme des VDH zu den Aussagen des Bundesministers für Ernährung und
Landwirtschaft zum möglichen Zuchtverbot für Dackel und andere Hunderassen

Der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. hält es für gut und richtig,
dass sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und der
zuständige Minister, Herr Cem Özdemir, für das Tierwohl einsetzen und einen Refe-
rentenentwurf für ein verändertes Tierschutzgesetz vorlegen. Der VDH hält den Ein-
satz von vernünftigen Auswahlkriterien in der Zucht aller empfindungsfähigen Tiere
für notwendig und positiv.
Zugleich sehen wir dringenden Nachbesserungsbedarf, auf den wir mit einer Informa-
tionskampagne aufmerksam gemacht haben. Im Referentenentwurf sind im Zusam-
menhang mit Zuchtbeschränkungen Kategorien aufgeführt, die nicht ausreichend
konkretisiert sind und in hohem Maß zu Rechtsunsicherheit führen werden.
Es ist zu befürchten, dass die Verwendung unbestimmter Begriffe wie zum Beispiel
„Anomalien des Skelettsystems“ einen Auslegungsspielraum bietet, der je nach Inter-
pretation durch die verschiedenen örtlich zuständigen Entscheidungsträger zu sehr
unterschiedlichen Beschränkungen führen kann. Unter anderem kann es so zu unbe-
rechtigten Zuchtausschlüssen oder bei dem gegenwärtig verwendeten Wortlaut gar
zur ungerechtfertigten Gefährdung ganzer Hunderassen kommen.
Der VDH setzt sich deshalb für eine wissenschaftlich fundierte Konkretisierung des für
die Hundezucht relevanten Merkmalskatalogs ein und bietet in diesem Bereich wei-
terhin seine konstruktive Kooperation an. „Die Klarstellung von Herrn Bundesminister
Cem Özdemir, wonach es beim neuen Tierschutzgesetz nicht um pauschale Verbote
bestimmter Rassen gehe, begrüßt der VDH ausdrücklich.“ betont VDH-Präsident Prof.
Dr. Peter Friedrich.

Liste mit Qualzuchtmerkmalen muss angepasst werden
Laut BMEL wolle man das Gesetz „um eine nicht abschließende Liste mit möglichen
Symptomen der Qualzucht ergänzen. Dazu gehören beispielsweise Blindheit, Taub-
heit oder Gebissfehlbildungen, die erblich bedingt sind und die zu Schmerzen oder
Leiden bei den betroffenen Tieren führen.“
Die Bekämpfung von Qualzucht ist ein zentrales Ziel des VDH. Niemand möchte ei-
nen Hund haben, der beispielsweise Atemprobleme oder chronische Augen- oder
Hautentzündungen hat
. Die Hobbyzüchter, die im VDH zusammengeschlossen sind,
arbeiten daher mit Zuchtprogrammen an der stetigen Verbesserung der Gesundheit
ihrer Hunde.
Das BMEL möchte mit dem Tierschutzgesetz die Züchter dabei unterstützen:
„Die Symptomliste soll insbesondere Züchtern helfen, zu erkennen, ob eine ge-
plante Zucht gegen das Qualzuchtverbot verstößt. Im Fokus: keine Zucht mit
Tieren mit Merkmalen, die zu Schmerzen und Leiden führen. Damit stärken wir
zudem den Vollzug des Qualzuchtverbotes durch die Bundesländer.“
Das Qualzuchtverbot im Tierschutzgesetz ist eine sinnvolle Vorschrift. Ein konkreter
Merkmalskatalog kann dazu beitragen, die Gesundheit von Hunden zu verbessern.
Die in einem solchen Merkmalskatalog festgelegten erblichen Krankheitsmerkmale
müssen aber hinreichend konkret formuliert sein. In der aktuellen Formulierung
kann der Referentenentwurf so ausgelegt werden, dass gesunde Hunde allein des-
halb ausgeschlossen werden können, weil sie zu groß oder zu klein sind (siehe Stel-
lungnahme des VDH zu den einzelnen Merkmalen in der Symptomliste des BMEL).
Der Erfolg des Tierschutzgesetzes wird davon abhängen, ob die Vollzugsbehörden,
Tierärzte und Züchter die dort aufgeführten Krankheitsmerkmale effektiv und rechts-
sicher anwenden können.
Wir empfehlen daher die Konkretisierung von Merkmalen auf Basis gesicherter wis-
senschaftlicher und/oder züchterischer Erkenntnisse. Viele der im Katalog des Refe-
rentenentwurfs genannten Merkmale sind sinnvoll, es sollte jedoch eine Überarbei-
tung vorgenommen werden, die die bestehenden Unsicherheiten reduziert. Differen-
zierte und begründete Änderungsvorschläge des VDH liegen dem BMEL in Form der
ausführlichen Stellungnahme zum Referentenentwurf vor.


28.02.2024
Stellungnahme des Verbands für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V.
zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Einleitung

Der VDH ist der Dachverband von 183 Hundezucht- und Hundsportvereinen und re-
präsentiert etwa 600.000 Hundehalter in Deutschland, die freiwillig strenge Auflagen
in der Zucht und Haltung ihrer Hunde erfüllen. Vor diesem Hintergrund konzentriert
sich unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf primär auf die Tierart Hund.
1. Der VDH unterstützt viele der im Referentenentwurf gemachten Änderungsvor-
schläge (z. B. verstärkte Regulierung des Online-Handels mit Tieren, Vorgehen ge-
gen den illegalen Welpenhandel) und positioniert sich ausdrücklich gegen Qual-
zuchten. Der Entwurf sorgt jedoch an vielen Stellen für erhebliche Rechtsunsicher-
heit und bedarf weiterer Überarbeitung und Konkretisierung.
2. Die in §2a Absatz 1b vorgesehene Einführung einer Verordnungsermächtigung zur
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für in Deutschland gehaltene Hunde
ist in der im Referentenentwurf vorgeschlagenen Form nicht ausreichend. Anstelle
einer Verordnungsermächtigung sollte eine bundeseinheitliche Kennzeichnungs-
und Registrierungspflicht für Hunde direkt in das Gesetz aufgenommen werden.
Diese Maßnahme ist eine zwingende Voraussetzung für die wirkungsvolle und flä-
chendeckende Anwendung der deutschen Tierschutzbestimmungen.
3. Die in §11b Abs. 1a genannten Symptome sind zu unbestimmt und werden zu gro-
ßer Rechtsunsicherheit bei den Vollzugsbehörden, Tierärzten, Veranstaltern und
Hundehaltern führen. So können unspezifische Symptombeschreibungen wie
„Anomalien des Skelettsystems“ und „Fehlbildungen des Gebisses“ zu subjektiven
Rechtsinterpretationen und pauschalen Zuchtverboten für normalgesunde Hunde
unterschiedlichster Rassen führen. Vollständige Zuchtverbote für ganze Rassen
wie etwa den Dackel und andere kurzbeinige Rassen, den Boxer oder quasi jede
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(auch moderat) brachycephale Rasse, die in ihrem Phänotyp nicht dem des Wolfes
entsprechen, wären möglich. Entsprechendes gilt für Mischlinge.
Wir empfehlen nachdrücklich die Konkretisierung von Merkmalen auf Basis ge-
sicherter wissenschaftlicher und/oder züchterischer Erkenntnisse im Rahmen ei-
ner Verwaltungsvorschrift oder anderer untergeordneter Rechtsnormen. So
kann künftig zeitnah auf neueste wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungs-
werte reagiert werden, ohne das Tierschutzgesetz ändern zu müssen.
4. Eine gesetzliche Festschreibung zum Unfruchtbarmachen von Tieren mit erblichen
Krankheitsmerkmalen (§11b Abs. 2) ist für die Tierart Hund nicht notwendig und
steht entsprechend im Widerspruch zum Grundsatz, dass operative Eingriffe an
Tieren nur aus vernünftigem Grund durchgeführt werden sollen. Hunde sind keine
freilaufenden Katzen, und eine Fortpflanzung kann auch ohne Zwangskastration
unterbunden und kontrolliert werden.
5. Das in §11b Abs. 3a Ziffer 2 untersagte „Werben mit Wirbeltieren“ oder das Ver-
bot, diese „in einer anderen Form in der Öffentlichkeit bildlich zur Schau zu stel-
len“, ist zu unbestimmt und bedarf einer Konkretisierung.
Detaillierte Ausführungen zu einzelnen Punkten mit Angabe von Quellen, die die Not-
wendigkeit der geforderten Änderungen belegen, finden Sie nachfolgend:
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für in Deutschland gehaltene Hunde
Wir halten die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch das Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Regelung einer verpflichtenden
Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen (§2a Absatz 1b) für unzu-
reichend. Insbesondere für die Tierart Hund bedarf es einer bundesweiten, einheitli-
chen Verpflichtung zur Kennzeichnung und kostenlosen Registrierung. Nur so kann
die Grundlage für die Behebung des enormen Vollzugsdefizits im Bereich des illega-
len Tierhandels und tierschutzrelevanter Zucht- und Haltungsbedingungen außerhalb
organisierter Zuchtvereine geschaffen werden.
Vor diesem Hintergrund engagiert sich der VDH bereits seit vielen Jahren für eine
einheitliche kostenlose Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für in Deutschland
gehaltene Hunde; z. B. im Rahmen des interdisziplinären Arbeitskreises „Netzwerk K
& R“, und ist Mitglied im „Verein Heimtierverantwortung“ (Netzwerk K & R, 2023).
Dieser setzt sich für eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht u. a. von Hunden
über eine bundesweite Gesetzgebung ein.
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Wie die Experten hierbei zeigen konnten, wäre ein solches System für Deutschland
durchaus kostengünstig und effektiv machbar, wenn die bereits vorhandenen Daten-
banken wie die vom größten deutschen Heimtierregister Tasso oder Findefix (Deut-
scher Tierschutzbund) verknüpft und Zugriffe für Behörden über Autorisierungs-
schlüssel ermöglicht werden.
Wir raten aus diesem Grund dringend zur Einführung einer bundeseinheitlichen Re-
gelung zur verpflichtenden Kennzeichnung und Registrierung von Hunden in das
neue Tierschutzgesetzt, die ein zentraler Schritt zur Bekämpfung des vorhandenen
Vollzugsdefizits außerhalb der organisierten Hundezucht wäre.
Ergänzende Vorschriften zum §11b Tierschutzgesetz
In §11b Abs. 1a soll anhand von Regelbeispielen ein Symptomkatalog mit zuchtaus-
schließenden Merkmalen aufgenommen werden. Diese sind im Entwurf jedoch nicht
ausreichend konkretisiert und werden zu enormer Rechtsunsicherheit in den adres-
sierten Zielgruppen führen.
Grundsätzlich müssen Gesetze bestimmt sein, was nicht heißt, dass sie starr und kasu-
istisch zu verfassen sind. Der Normadressat muss aber erkennen können, ab wann
sein Verhalten einen Tatbestand erfüllt. Im vorliegenden Entwurf werden Begriffe wie
„Bewegungsanomalien“ oder „Anomalien des Skelettsystems“ zur Tatbestandsbe-
schreibung verwendet. Der Begriff „Anomalie“ bezeichnet definitionsgemäß eine „Ab-
weichung vom Normalen“.
Es steht außer Frage, dass der Gesetzgeber auch mit allgemeinen Begriffen arbeiten
muss, um die Vielzahl der abzudeckenden Sachverhalte zu erfassen. Auch das Erfor-
dernis einer Auslegung von Tatbeständen und Normen unter Heranziehung anderer
Vorschriften, der Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder gängiger Recht-
sprechung führt nicht zu einer Unbestimmtheit einer Norm.
Aus der Norm ergibt sich nicht, was unter „normal“ zu verstehen ist, sie enthält keine
ausreichenden Anknüpfungspunkte. Welcher Grad der Abweichung ist relevant?
Hunde sind die phänotypisch variabelste Säugetierart der Welt (Ostrander et al.,
2019) und es bestehen große Unterschiede in der Auffassung, was beim Hund als
„normal“ anzusehen ist.
Das Verständnis des Normadressaten hinsichtlich der in dieser Norm genutzten Be-
grifflichkeiten muss zwangsläufig in einem erheblichen Maße differieren. Die üblichen
Auslegungshilfen gibt es (derzeit) nicht.
Bedenkt man, wie schwerwiegend die Eingriffe in die Rechte der Betroffenen sein
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können - Zwangskastrationen von Hunden etwa sind unumkehrbar, Zuchtverbote
stellen erhebliche Eingriffe in die Eigentumsrechte der Adressaten dar, auch das Tier-
wohl wird durch die Gefahr von unberechtigten Eingriffen massiv gefährdet - sind um
so höhere Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm zu stellen.
Im Folgenden gehen wir konkret auf einzelne Merkmale ein:
• Die Verwendung vager Begriffe wie „Anomalien des Skelettsystems“ bietet einen
Auslegungsspielraum, der genutzt werden kann, um zahlreiche Einzeltiere und
ganze Hunderassen wie den Dackel, Zwergspitz, den Boxer und alle (auch mode-
rat) brachycephalen Rassen als verboten einzustufen, da sie phänotypisch auf-
grund von „Anomalien des Skelettsystems“ von anderen Hunderassen und vom
Wolf abweichen. Morphologische Abweichungen (u. a. des Skelettsystems) von
der „Norm“ wildlebender Caniden sind grundlegender Bestandteil der Vielfalt der
heutigen Hunderassen. Diese morphologischen Abweichungen vom Urtyp sind in
vielen Fällen Folge der Selektion auf bestimmte Gebrauchseigenschaften und sind
in der Mehrzahl der Fälle nicht die Folge einer Qualzucht.
Der geplante Merkmalskatalog wird entsprechend die vorhandene Unsicherheit
bei der Auslegung der Vorschrift weiter verschlimmern und eine Welle von Ge-
richtsverfahren gegen Zuchtverbote bei normalen, funktionalen Hunderassen
nach sich ziehen. Eine alternative Formulierung, die unangemessene Zuchtverbote
alleine aufgrund klinisch nicht relevanter morphologischer Unterschiede nicht be-
günstigt, wäre „Erkrankungen des Skelettsystems“.
Die vorgeschlagenen Regelungen zu Zuchtverboten schlicht aufgrund morpholo-
gischer Merkmale stehen zudem in starkem Gegensatz zum aktuellen „Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und Rates über das Wohler-
gehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit“. In diesem Verord-
nungsvorschlag heißt es in Artikel 6 Absatz 3:
„Dieser Absatz steht der Selektion und Zucht brachyzephaler Hunde und Katzen
nicht entgegen, sofern die negativen Auswirkungen der brachyzephalen Merkmale
auf das Wohlergehen der Tiere durch die Selektions- bzw. Zuchtprogramme auf ein
Mindestmaß beschränkt werden.“
Diese Vorschrift drückt klar aus, dass es nicht Absicht der geplanten EU-
Verordnung sein wird, Tiere allein anhand morphologischer Merkmale zu verbie-
ten, sondern dass vielmehr die Zucht gesunder Tiere durch Umsetzung geeigneter
Selektions- und Zuchtprogramme stattfinden soll.
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• Auch der Begriff „Bewegungsanomalien“ lädt zu überzogenen Auslegungen ein
und ist darüber hinaus in Verbindung mit dem Merkmal „Lahmheiten“ überflüssig:
Als Lahmheiten sind in der Tiermedizin „Störungen des Gangbildes“ definiert. Der
Ausschluss erblich bedingter Lahmheiten ist sinnvoll. Die zusätzliche Aufnahme
des Begriffs der „Bewegungsanomalien“ lädt dazu ein, auch nicht-pathologische
Änderungen des Bewegungsablaufs im Vergleich zum Wolf (die sich beispiels-
weise in der laufbandgestützten Ganganalyse für zahlreiche Hunderassen und
auch bei Mischlingen feststellen lassen) als Grundlage für Zuchtverbote einzustu-
fen. Der Ausschluss gesunder Hunde mit morphologisch bedingten Abweichun-
gen im Bewegungsablauf im Vergleich zu Wildcaniden geht weit über die Inten-
tion des §11b hinaus. Zum Ausschluss relevanter Pathologien des Bewegungsap-
parats scheint das Merkmal ‚Lahmheit‘ ausreichend.
• Zum Merkmal der „Haarlosigkeit“ ist zunächst anzumerken, dass zahlreiche Hunde
(Rassehunde wie Mischlinge) in bestimmten Körperbereichen, beispielsweise an
der Unterseite des Bauches, nur wenig bis gar nicht behaart sind, ohne dass dies
Auswirkungen auf ihr Wohlbefinden hat. Insofern scheint eine Konkretisierung
dieses Merkmals notwendig.
Auch für haarlose Vertreter bestimmter Hunderassen ist eine Beeinträchtigung der
Lebensqualität nach aktuellem Stand der Wissenschaft nicht belegt. So definiert
ein aktuelles Gutachten der European Food Safety Authority (EFSA) zu verschiede-
nen Themen des Tierschutzes und der Tierhaltung vom 14.09.2023, das von der
Europäischen Kommission in Auftrag gegeben wurde, ‚Haarlosigkeit‘ als einen von
drei bei Hunden vorkommenden Typ der Behaarung, der neben anderen Faktoren
(wie Körpergröße und Alter) Einfluss auf die Thermoregulation haben kann. Laut
genanntem Gutachten gibt es keine wissenschaftliche Evidenz für einen tier-
schutzrelevanten Einfluss verschiedener Typen von Behaarung bei Hunden und
weitere Forschung ist notwendig, um die Bedeutung verschiedener Einflussfakto-
ren auf die Thermoregulation beim Hund zu klären (Candiani et al., 2023).
• Während die Aufnahme des Punktes „Entropium“ aufgrund der Feststellbarkeit
und der klinischen Relevanz dieser Fehlstellung des Augenlids absolut sinnvoll ist,
ist die pauschale Aufnahme des „Ektropiums“ kritisch zu sehen. Mit dem Ekt-
ropium wird eine Auswärtsstellung des Augenlids bezeichnet. Das Ektropium
selbst ist keine schmerzhafte Veränderung und führt bei geringer Ausprägung zu
keinerlei klinischen Beschwerden. Es kann jedoch bei stärkerer Auswärtsstellung
des Augenlids zu Entzündungen der Lidbindehaut führen. Es handelt sich in
Summe um ein nicht binäres Merkmal ohne eine klare Grenze, wann es vorliegt.
Die im §5 Abs. 2 des österreichischen Tierschutzgesetzes getroffene Regelung,
dass klinisch relevante Veränderungen wie ‚Entzündungen der Lidbindehaut
und/oder der Hornhaut‘ als relevantes Merkmal definiert werden und in der
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Gesetzesbegründung auf das Ektropium als mögliche Ursache verwiesen wird, er-
scheint hier als sachgerechtere Vorgehensweise.
• Fehlbildungen des Gebisses (einschließlich erblicher Fehlbildungen) treten bei
Hunden wie beim Menschen – und auch bei Wildcaniden – häufig auf und sind
nicht in allen Fällen Folge einer sogenannten Qualzucht (Szuma, 1999). In einer
tschechischen Studie von 2005 wurden bei 348 von 408 untersuchten Hunden
(85,3 %) Zahnveränderungen in irgendeiner Form beschrieben (Kyllar et al., 2005).
Dies berücksichtigt noch nicht einmal, dass P1 und M3 bei Hunden verschiedens-
ter Rassen (ähnlich den Weisheitszähnen beim Menschen) häufiger nicht angelegt
sind, ohne dass dies irgendeine pathologische Bedeutung für die Hunde hat (Har-
vey et al., 1994; Eickhoff, 2008). Auch unterschiedliche Kieferstellungen sind bei
Hunden in vielen Fällen Folge der Selektion auf bestimmte Gebrauchseigenschaf-
ten (z. B. „Bullenbeißer“ als Vorform des heutigen Boxers). Die undifferenzierte
und nicht näher erläuterte Einführung des Begriffes „Fehlbildungen des Gebisses“,
wird dazu führen, dass der §11b als Grundlage für Zuchtverbote an normalgesun-
den Hunden mit klinisch irrelevanten Zahnfehlern und vollkommen funktionalen
Gebissen herangezogen und sogar als Grundlage für Zuchtverbote kompletter
Rassen benutzt werden wird. Nicht jeder erbliche Zahnfehler ist mit Qualzucht
gleichzusetzen, und die pauschale Aufnahme von „Fehlbildungen des Gebisses“
geht weit über die Intention der Vorschrift hinaus.
• Auch der Begriff der „Dysfunktionen von inneren Organen oder des inneren Or-
gansystems“ ist viel zu unbestimmt und weitreichend. Als Beispiel seien hier hä-
modynamisch irrelevante Insuffizienzen von Herzklappen genannt, die bei zahlrei-
chen Hunden vorkommen, aufgrund verbesserter Technik immer häufiger nachge-
wiesen werden und in vielen Fällen niemals zu einer Beeinträchtigung für den un-
tersuchten Hunden führen (Borgarelli et al., 2008). Entsprechende Veränderungen
am Herzen oder anderen inneren Organen würden bei entsprechender Untersu-
chung zum Zuchtausschluss nahezu jeden Hundes führen. Solche unbestimmten,
auslegungsbedürftigen Begriffe unterstützen unrealistische Forderungen einer
vollständigen Gesundheit, die bereits im Rahmen der Umsetzung des §10 der
neuen Tierschutz-Hundeverordnung von manchen Seiten gestellt wurden, und die
von komplexen biologischen Organismen wie dem Hund in der Realität einfach
nicht zu erfüllen ist. Eine konkretere Formulierung, die entsprechende Auslegun-
gen nicht zulässt, wäre aus diesem Grunde auch in diesem Punkt dringend not-
wendig.
• Die „Verringerung der Lebenserwartung“ ist kein geeignetes Kriterium. Zunächst
stellt sich hier die Frage, wie eine Verringerung der Lebenserwartung festgestellt
werden soll. Zu verschiedenen Anlässen wurde vom BMEL betont, dass das Vorlie-
gen von Ausschlussmerkmalen am Einzeltier festgestellt werden soll. Eine Aussage
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über die Lebenserwartung eines Einzeltieres lässt sich erst zum Zeitpunkt des To-
des feststellen. Eine verringerte Lebenserwartung als Kriterium festzulegen und
dies am Einzeltier feststellen zu wollen, ist schlicht nicht möglich.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche, von gesundheitlichen Aspekten unabhängige
Faktoren, die einen Einfluss auf die Lebenserwartung von Individuen und Rassen
haben. So ist es nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen unvermeidbar,
dass mit großen morphologischen Unterschieden zwischen einzelnen Individuen,
wie sie bei Hunden vorkommen, auch Unterschiede in der Lebenserwartung ein-
hergehen. Diese Veränderungen sind hierbei nicht auf Krankheitsmerkmale zu-
rückzuführen, sondern in den meisten Fällen schlicht mit unterschiedlichen Ver-
hältnissen zwischen Geburts- und Endgewicht und damit einhergehenden Ände-
rungen im Wachstum verbunden (Rong Fan et al., 2016).
Betrachtet man eine bestimmte Population wird zudem bei einem normalverteil-
ten Merkmal immerhin die Hälfte dieser Population bezüglich des Merkmals un-
terhalb des Durchschnitts liegen, also eine verringerte Lebenserwartung im Ver-
gleich zum Durchschnitt haben. Bei der Tierart Hund würde das die allermeisten
Hunde größerer Rassen und auch Mischlinge überdurchschnittlicher Körpergröße
betreffen, da diese Tiere bezüglich ihrer Lebenserwartung unter dem Durchschnitt
der Tierart Hund liegen (Greer et al., 2007).
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach einer im Februar 2024
veröffentlichten Studie die durchschnittliche Lebenserwartung von Mischlingen –
entgegen älteren Daten – signifikant niedriger ist als die von Rassehunden
(McMillan et al., 2024).
Insgesamt ist der genannte Merkmalskatalog zu unbestimmt, in Teilen vage und wird
die bestehenden Unsicherheiten bezüglich der Auslegung des §11b eher verstärken
als reduzieren sowie zahllose Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Der Katalog wird
in der vorgeschlagenen Form zu ungerechtfertigten Zuchtausschlüssen von Hunden
führen, die dramatische Abnahmen in der genetischen Diversität bedeuten und so zu
einer Abnahme der Hundegesundheit führen, anstatt diese zu verbessern.
Wenn ein Merkmalskatalog erstellt werden soll, sollte dieser in Zusammenarbeit
mit geeigneten Experten und auf Grundlage wissenschaftlicher Fakten formuliert
werden und ausschließlich Merkmale enthalten, die klar und eindeutig auszulegen
sind.
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Der VDH hat (erblich bedingte) Merkmale gemäß des rechtlichen Rahmens, den die
Tierschutz-Hundeverordnung vorgibt, für alle termingeschützten Veranstaltungen
(Ausstellungen, Prüfungen und Wettbewerbe im Hundesport) als verbindliche Aus-
schlussmerkmale festgelegt: https://tierschutz.vdh.de/tierschutzhundeverordnung
Bei Merkmalen, deren Bedeutung vor dem Hintergrund der Tierschutz-Hundeverord-
nung nicht ausreichend wissenschaftlich geklärt ist, unterstützt der VDH Forschungs-
vorhaben, die die Relevanz dieser Merkmale klären sollen.
Zucht mit Anlageträgern genetischer Erkrankungen
Das in §11b Abs. 1b vorgesehene Verbot zum Zuchteinsatz von Tieren mit erblichen
Krankheitsmerkmalen scheint – bei angemessener Beurteilung, welche Merkmale als
zuchtausschließend zu werten sind – grundsätzlich sinnvoll und bildet bei verantwor-
tungsvollen Zuchtvereinen bereits seit vielen Jahren die Grundlage der Zuchtauswahl.
Zumindest missverständlich sind hingegen die hierzu in der Begründung gemachten
Ausführungen. So heißt es auf S. 59 des Referentenentwurfs:
„Eine solche Ausweitung des Qualzuchtverbots ist zur Abwendung von Schmerzen, Lei-
den oder Schäden in der Zuchtlinie geeignet und erforderlich, weil die genetische Ver-
anlagung des entsprechenden Qualzuchtmerkmals nach allgemein anerkannten gene-
tischen Grundsätzen zumindest an einen Teil der nachkommenden Generationen (soge-
nannte Anlageträger) weitervererbt wird. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Verän-
derung oder Störung sich auch ohne Herausbildung bei den Nachkommen dieser ersten
Generation bei der zweiten oder einer späteren Generation wieder herausbilden kann.
Um eine solche mittelbare Weitergabe von Schmerzen, Leiden oder Schäden mit Sicher-
heit auszuschließen, sollen ausschließlich gesunde Tiere ohne Qualzuchtmerkmale zur
Zucht verwendet werden.“
Dieser Abschnitt legt nahe, dass eine Zucht mit Anlageträgern genetischer Erkran-
kung verboten werden soll.
Hierzu möchten wir zunächst klarstellen, dass ein vollständiges Zuchtverbot für jegli-
che Träger von „Risiko-Genen“ (besser „Risiko-Allelen“) aus medizinischen/biologi-
schen Gründen unmöglich und auch aus juristischer Sicht unverhältnismäßig ist: Je-
des Wirbeltier und jeder Mensch ist in bestimmtem Umfang Träger von Risiko-Al-
lelen. Diese für den Menschen längst akzeptierte Tatsache lässt sich beispielsweise
aus den Ergebnissen einer aktuellen wissenschaftlichen Studie (Donner at al., 2023)
auch für Hunde ableiten:
„Da immer mehr krankheitsassoziierte Varianten identifiziert und auf diese untersucht
wird, wird es unweigerlich klar werden, dass alle Hunde eine gewisse Anzahl potentiell
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schädlicher, rezessiver Allele tragen.“ (Übersetzung durch Verfasser dieser Stellung-
nahme).
Dies macht deutlich, dass ein generelles Zuchtverbot für Anlageträger von Krankheit
weder beim Hund noch anderen Wirbeltieren durchführbar ist. Es muss – wie aktuell
der Fall – auch im Weiteren differenziert betrachtet werden, wie bestimmte Merkmale
vererbt werden und welche gesundheitlichen Risiken mit diesen verbunden sind. Auf-
grund dieser Fakten muss unter Einbeziehung des aktuellen Standes der veterinärme-
dizinischen Wissenschaft eine für die jeweilige genetische Veranlagung geeignete
Vorgehensweise im Rahmen von Zuchtprogrammen gefunden werden.
Unfruchtbarmachung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen
Eine gesetzliche Festschreibung von Zwangskastrationen für Tiere mit Qualzucht-
merkmalen wie in §11b Abs. 2 vorgesehen, ist für die Tierart Hund nicht notwendig
und steht entsprechend im Widerspruch zum Grundsatz, dass operative Eingriffe an
Tieren nur aus vernünftigem Grund durchgeführt werden sollen. Hunde sind keine
freilaufenden Katzen und eine Fortpflanzung kann auch ohne Zwangskastration un-
terbunden werden.
Verbot der Zurschaustellung von Tieren mit erblich bedingten Schmerzen, Leiden
oder Schäden und Werbeverbot
Der VDH begrüßt die für den §11b Abs. 3a vorgesehenen Regelungen zu einem Ver-
bot der Zurschaustellung von Wirbeltieren mit erblich bedingten Schmerzen, Leiden
oder Schäden, weist aber darauf hin, dass diese Regelungen unbestimmte Begriffe
enthalten und stark auslegungsbedürftig sind. Dies lässt sich klar erkennen, wenn
man das bereits zum 01.01.2022 mit einer Neufassung der Tierschutz-Hundeverord-
nung (TierSchHuV) in die Vorschrift aufgenommene Ausstellungsverbot des §10
TierSchHuV für Hunde betrachtet. Seit Bestehen der Vorschrift sehen sich Veteri-
närämter, Veranstalter und Teilnehmer von Hundeveranstaltungen mit der Frage der
Umsetzung der Vorschrift konfrontiert. Dies hat zu enorm unterschiedlichen, teilweise
stark überzogenen Auslegungen der Vorschrift geführt.
So wurde in einigen Fällen pauschal eine tierärztliche Untersuchung aller teilnehmen-
den Hunde an Hundeveranstaltungen gefordert. Eine solche Auslegung umfasst §10
TierSchHuV nicht. Das Verbot des Ausstellens oder der Wettbewerbsteilnahme eines
Hundes ist als Ausnahme vorgesehen, und zwar dann, wenn das Vorliegen der Vo-
raussetzungen des §10 TierSchHuV nachgewiesen wurde. Eine Erlaubnis, einen Hund
auszustellen oder im Wettbewerb vorzuführen, verlangt die Verordnung gerade nicht.
Die unbestimmte Formulierung führt vielfach zu einer rechtswidrigen Umdeutung der
Norm, zu schweren Eingriffen in die Rechte der Betroffenen. Zahlreiche
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Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vollzugsbehörden und betroffenen Veranstaltern
und Hundehaltern sind die Folgen.
Das in §11b Abs. 3a Ziffer 2 untersagte „Werben mit Wirbeltieren“ oder das Verbot,
diese „in einer anderen Form in der Öffentlichkeit bildlich zur Schau zu stellen“, sind
zu unbestimmt und bedürfen einer Konkretisierung. Der dort geregelte Tatbestand
nimmt Bezug auf das in Abs. 3a Ziffer 1 Geregelte, einer ebenfalls unbestimmten und
unkonkreten Formulierung. Die Bestimmung ist kaum eingrenzbar und räumt den
Vollzugsbehörden einen viel zu weitreichenden Ermessenspielraum ein. Formulierun-
gen wie, wenn „hierbei der Eindruck entstehen kann, dass durch diese Merkmale
keine Schmerzen, Leiden oder Schäden hervorgerufen werden können“, machen es
für den Adressaten nicht mehr erkennbar, wann das tatbestandlich missbilligte Ver-
halten verwirklicht ist. Ein „Eindruck“ ist ein im höchsten Maße subjektives Empfinden.
Woran soll sich der Adressat dieser Norm orientieren? Kosten und auch für Behörden
zeitintensive Rechtsstreitigkeiten sind vorprogrammiert.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der im Referentenentwurf berechnete Erfüllungsaufwand vernachlässigt Kosten, die
durch Auflagen in der Hundezucht und bei der Teilnahme an Hundeveranstaltungen
auftreten werden. Seit Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung wurden durch
eine zu pauschale (teilweise unsachgemäße) Auslegung der Vorschrift bereits
enorme Kosten für Hundehalter in Deutschland verursacht.
So würde eine pauschale Untersuchungspflicht vor Hundeveranstaltungen – bei aus-
schließlicher Forderung einer jährlichen klinischen Allgemeinuntersuchung durch ei-
nen Tierarzt – allein für Hundehalter im VDH mit Kosten von ca. 6.000.000 €/Jahr ver-
bunden sein.
Legt man nur die Posten einer „Allgemeinen Untersuchung“ mit Beratung und einer
„Sonstigen Bescheinigung“ nach der aktuellen GOT im in der Praxis gängigen 2-fa-
chen Satz zugrunde, ergeben sich für einen Hund für die Durchführung der Untersu-
chung und die Bescheinigung der Untersuchungsergebnisse Kosten von ca. 100 €
(Tierärzte Gebührenordnung, 2022).
Werden zusätzlich zur einfachen klinischen Allgemeinuntersuchung – wie auf zahlrei-
chen Hundeveranstaltungen geschehen – weiterführende Untersuchungen mit auf-
wändiger und belastender apparativer Diagnostik (bis hin zu MRT-Untersuchungen, s.
Erlass der Stadtverwaltung Erfurt vom 07.04.2022) vorgesehen, können sich die Kos-
ten für den Tierhalter schnell vervielfachen.
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Wenn von allen im VDH organisierten ca. 600.000 Hundehaltern nur eine einzige Un-
tersuchung dieser Art im Jahr verlangt wird, entstehen Bürgerinnen und Bürgern
durch eine pauschale Untersuchungspflicht jährliche Kosten in Höhe von ca.
6.000.000 €. Diese Rechnung berücksichtigt dabei noch nicht die ca. 10 Millionen
Hundehalter in Deutschland außerhalb des VDH, die ggf. ebenfalls an Hundesportver-
anstaltungen oder Ausstellungen teilnehmen möchten.
Belastende Untersuchungen für klinisch gesunde Hunde
Eine pauschale, undifferenzierte Untersuchungspflicht für alle an Hundeveranstaltun-
gen (z. B. Hundeausstellungen, Hundesportwettbewerbe) teilnehmenden Hunde ist
somit für die Halter der Hunde mit enormen Kosten verbunden. Noch schlimmer ist
jedoch die pauschale Anordnung von für den Hund belastenden Untersuchungen zu
werten. Solche Untersuchungen führen zu einem hohen Maß an Stress bei den Tieren,
und es wurden bei Ausstellungen von einigen Veterinärämtern verpflichtend Rönt-
genuntersuchungen und sogar Untersuchungen in Narkose vorgesehen.
Das Risiko eines narkosebedingten Versterbens liegt in der Tiermedizin für die Tierart
Hund nach Erkenntnissen wissenschaftlicher Studien zwischen 0,05 und 0,2 % und da-
mit deutlich höher als in der Humanmedizin (Brodbelt et al. 2008, Matthews et al.
2017). Diese Zahlen berücksichtigen dabei nicht weitere Narkoserisiken, die ebenfalls
regelmäßig bedingt durch Sedation oder Narkose von Hunden auftreten, wie z. B. Hy-
potensionen (7 %) oder Herzrhythmusstörungen (3 %), die mit direkten oder langfris-
tigen Schäden für die narkotisierten Tiere verbunden sein können (Gaynor et al.
1999).
Dies sollte verdeutlichen, dass es für die Durchführung einer Sedation oder Narkose
einer tierärztlichen Indikation als vernünftigen Grund nach §1 TierSchG bedarf. Ein
solcher Grund ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme für die Diagnostik oder
Therapie des betroffenen Tieres selbst notwendig ist oder – im Rahmen von Zuchtun-
tersuchungen – Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Nachkommengeneration
durch geeignete Zuchtuntersuchungen abgewendet werden können. Eine Vorunter-
suchung vor Ausstellungen hingegen ist kein Anlass, der Untersuchungen in Sedation
oder Narkose an klinisch gesunden Hunden rechtfertigen kann.
Ähnliches ist zum Thema von Röntgenuntersuchungen als Voraussetzung für eine
Veranstaltungsteilnahme auszuführen. Mit jeder Röntgenaufnahme erhöht sich das
Risiko sog. stochastischer Schäden für den untersuchten Patienten. Jede Strahlendo-
sis erhöht das Risiko, beispielsweise eine Krebserkrankung zu erleiden. Entsprechend
muss klargestellt werden, dass für unsere Tiere belastende Untersuchungen vor Ver-
anstaltungen nicht Gegenstand des geplanten Verbots der Zurschaustellung von Tie-
ren mit erblich bedingten Schmerzen, Leiden oder Schäden sind.
12
Die abschreckende Wirkung aufwändiger, belastender Untersuchungen und die damit
verbundenen Kosten machen für manche Halter die Teilnahme an entsprechenden
Veranstaltungen unmöglich. Dies ist nicht im Sinne des Tierwohls. Nach aktuellen Er-
kenntnissen gehören Beschäftigungsmangel, fehlende positive Interaktion mit dem
Tierhalter und Reizarmut zu den größten Gefahren für das Wohl unserer Haushunde
(Meyer et al., 2022). Sowohl Hundesport-Veranstaltungen als auch Hundeausstellun-
gen können für Hunde eine positive, artgerechte Beschäftigung darstellen (Everest
2009, Niewiedomska et al. 2018; Reynolds et al. 2015; Wlodarczyk et al. 2016).
Es muss daher unmissverständlich klargestellt werden, dass eine pauschale, undif-
ferenzierte Untersuchungspflicht und für Tiere belastende Untersuchungen nicht
Inhalt des geplanten – und grundsätzlich unterstützenswerten – Verbots zur Zur-
schaustellung von Tieren mit erblich bedingten Schmerzen, Leiden oder Schäden
sind.
Quellenverzeichnis
• Brodbelt et al. – Results of the Confidential Enquiry into Perioperative Small Ani-
mal Fatalities regarding risk factors for anesthetic-related death in dogs, 2008.
• Candiani et al. – EFSA – Scientific and technical assistance on welfare aspects re-
lated to housing and health of cats and dogs in commercial breeding establish-
ments, 2023.
• Donner at al. – Genetic prevalence and clinical relevance of canine Mendelian dis-
ease variants in over one million dogs, 2023.
• Eichelberg – Hundezucht – Erfolgreich züchten auf Gesundheit, Leistung und Aus-
sehen, 2022.
• Eickhoff – Das Hundezahnbuch, 2008.
• Europäisches Parlament: Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Feb-
ruar 2016 zur Einführung kompatibler Systeme für die Registrierung von Heimtie-
ren in allen Mitgliedstaaten (2016/2540(RSP)), 2016.
• Everest – Showing Your Dog: A Beginner’s Guide, 2009.
• Gaynor et al. - Complications and Mortality Associated With Anesthesia in Dogs
and Cats, 1999.
• Greer et al. – Statistical analysis regarding the effects of height and weight on life
span of the domestic dog, 2007.
• Harvey et al. – Association of age and body weight with periodontal disease in
North American dogs, 1994.
• Kyllar et al. – Prevalence of dental disorders in pet dogs, 2005.
13
• Lemaître et al. – Sex differences in adult lifespan and aging rates mortality across
wild mammals, 2020.
• Matthews et al. - Factors associated with anesthetic-related death in dogs and
cats in primary care veterinary hospitals, 2017.
• McMillan et al. – Longevity of companion dog breeds: those at risk from early
death, 2024
• Meyer et al. – Pampered pets or poor bastards? The welfare of dogs kept as com-
panion animals, 2022.
• Netzwerk K & R: www.heimtierverantwortung.net/netzwerk-k-r/das-netzwerk-k-
r/, 2023.
• Niewiadomska – Forms of activities with a dog as modern types of physical recre-
ation, 2018.
• Ostrander et al. – Dog10K: an international sequencing effort to advance studies
of canine domestication, phenotypes and health, 2019.
• Reynolds – Carrots and sticks: A discourse on interspecies partnership and culture
in dog spot, 2015.
• Rong Fan et al. – Birth mass is the key to understanding the negative correlation
between lifespan and body size in dogs, 2016.
• Szuma - Dental abnormalities in the red fox Vulpes vulpes from Poland, 1999.
• Tierärztegebührenordnung vom 15. August 2022 (BGBl. I S. 1401), die durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) geändert worden
ist, 2022.
• Wlodarczyk – Canine performance sports in Poland: Another look at the dog train-
ing revolution, 2016.



Werden Dackel und Schäferhund jetzt verboten?
Entwurf zum Tierschutzgesetz bedroht Hunderassen in Deutschland
:
Im Februar wurde ein Entwurf für ein neues Tierschutzgesetz veröffentlicht. Viele der dort gemachten Änderungsvorschläge, wie die Regulierung des Online-Handels mit Tieren oder das Vorgehen gegen den illegalen Welpenhandel, sind sinnvoll.
Ein weiterer wichtiger Bereich, den der VDH unterstützt, ist die Bekämpfung von Qualzuchten. Niemand möchte einen Mischling oder Rassehund haben, der Atemprobleme, chronische Augen- und Hautentzündungen oder Erkrankungen an der Hüfte hat. Die Hobbyzüchter, die im VDH zusammengeschlossen sind, arbeiten daher mit Zuchtprogrammen an der stetigen Verbesserung der Gesundheit ihrer Hunde.
Im neuen Tierschutzgesetz sind allerdings Vorgaben enthalten, die das Ende vieler gesunder Hunderassen in Deutschland bedeuten könnten. Im Entwurf sind verschiedene Krankheitsmerkmale aufgeführt, die zu einem Zuchtverbot für gesunde Hunde führen können. Leider sind viele der genannten Merkmale unbestimmt und nicht eindeutig. Dies lässt einen großen Interpretationsspielraum zu, der die Gefahr von falschen oder überzogenen Auslegungen birgt und zu großer Rechtsunsicherheit bei den Vollzugsbehörden, Tierärzten, Züchtern und Hundehaltern führen wird.
Auszüge aus dem Merkmalskatalog:
Anomalien des Skelettsystems
Bewegungsanomalien
Lahmheiten
Haarlosigkeit
Fehlbildungen des Gebisses
Dysfunktion von inneren Organen oder des inneren Organsystems
Verringerung der Lebenserwartung



Dänemark ändert sein restriktives Hundegesetz –
Keine Entwarnung, Tierschützer raten weiterhin vom Urlaub mit dem Hund in Dänemark ab
Hattersheim, 01.07.2014 – Der öffentliche Druck und die jahrelangen Proteste von Tierschützern sowie die damit einhergehenden massiven Urlaubsstornierungen haben dazu geführt, dass Dänemark nun endlich Änderungen am landeseigenen Hundegesetz vorgenommen hat. Diese gelten ab dem 1. Juli 2014. Darauf weisen die Tierschutzorganisationen TASSO e. V. und VIER PFOTEN sowie der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) hin.
Ab dem 1. Juli 2014 treten in der dänischen Hundegesetzgebung die folgenden Neuerungen in Kraft:
Grundbesitzer dürfen ab diesem Zeitpunkt keine Hunde mehr abschießen, die auf ihrem Eigentum herumstreunen. Hundehalter, deren Hunde zum wiederholten Mal auf fremden Grundstücken frei umher laufen, werden künftig mit einem Bußgeld von bis zu 270 Euro belangt. „Wir begrüßen es außerordentlich, dass mit dieser Regelung das antiquierte „Feld- und Weggesetz“ von 1872 nun endlich überholt ist“ sagt Mike Ruckelshaus, tierschutzpolitischer Sprecher von TASSO. „Wir fragen uns allerdings, ob diese Regelung auch für streunende Katzen gilt, denn dazu wird in den Verlautbarungen des dänischen Landwirtschaftsministeriums nichts erwähnt“, so der Experte weiter.
Eine weitere Gesetzesänderung betrifft den sogenannten Bissverletzungsparagraphen („skambid“). Bislang durfte ausschließlich die dänische Polizei entscheiden, ob ein Hund nach einem Beißvorfall eingeschläfert wird. Künftig haben Hundebesitzer das Recht, hierzu die Einschätzung eines „dog expert“ (Hundesachverständigen) einzufordern. „Leider ist in der neuen Gesetzgebung überhaupt nicht definiert, welche Ausbildung diese Person haben muss. Immerhin entscheidet sie über Leben und Tod eines Hundes“, gibt Udo Kopernik, Pressesprecher des VDH, zu bedenken. Deshalb bleibe erst einmal abzuwarten, ob diese Änderung tatsächlich eine Verbesserung für die Hundesicherheit in Dänemark darstelle.
Das seit dem 1. Juli 2010 geltende Verbot von Zucht, Haltung und Einfuhr 13 als gefährlich geltender Hunderassen (siehe unten) bleibt weiter bestehen. Diese Entscheidung lehnen TASSO e. V., VIER PFOTEN und der VDH ausdrücklich ab, da Hunde nicht pauschal über die Einordnung in eine Rasseliste als gefährlich oder ungefährlich eingestuft werden können. „Kein Hund ist von Geburt an bissig oder gar lebensbedrohlich, sondern wird durch das menschliche Verhalten dazu gemacht“, warnt Birgitt Thiesmann von der Tierschutzorganisation VIER PFOTEN. „Ein Urlaub mit Hund in Dänemark ist deshalb nach wie vor nicht zu empfehlen“, rät die Tierschutzexpertin.

Dänemark
Mit dem Gesetz zur Hunde- und Tierhaltung wurde die Reihe von Listenhunden (ugs. Kampfhunde) erweitert, deren Haltung, Zucht und Einfuhr nach Dänemark (auch Im Urlaub) nicht erlaubt ist, wenn sie vom Besitzer nach dem 17. März 2010 angeschafft wurden:
Pit Bull Terrier
Tosa Inu
American Staffordshire Terrier
Fila Brasileiro
Dogo Argentino (argentinische Dogge)
American Bulldog
Boerboel
Kangal
Zentralasiatischer, Kaukasischer + Südrussischer Owtscharka
Tornjak
Šarplaninac.
Das Hundegesetz betrifft jedoch ebenfalls Mischlinge als Kreuzung der verbotenen Rassen. Dabei kann es bereits ausreichen, wenn ein Hund äußerlich einer Listenhund-Rasse ähnelt. Die Besitzer müssen den Beweis erbringen, dass ihr Hund nicht dieser Hunderasse angehört, bei Mischlingen ohne Zuchtpapiere kein leichtes Unterfangen. Besitzern von Hunden mit gewissen Ähnlichkeiten zu diesen Hunderassen wie z.B. Mastiff / Bullmastiff oder Staffordshire Bullterriern wird aus diesem Grund empfohlen, Zuchtpapiere bzw. Dokumentation zur Rasse mit sich zu führen.